Allgemeine Geschäftsbedingungen – AGB der Wiewald GmbH
Geltungsbereich
Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Wiewald GmbH, Triftstraße 20, 04205 Leipzig – nachfolgend Auftragnehmer (AN) genannt – erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der AN mit seinen Auftraggebern (AG) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den AG, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
Die vom AN angebotenen Lieferungen und Leistungen richten sich an gewerbliche Nutzer, an Unternehmen sowie an Verbraucher.
Diese AGB sind daher in folgende zwei Teile gegliedert:
Teil I – für gewerbliche Kunden und Unternehmen und
Teil II – für Verbraucher
Geschäftsbedingungen des AG oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der AN ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der AN auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des AG oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
Teil I – AGB für gewerbliche Nutzer und Unternehmen
1. Angebot und Vertragsschluss
1.1 Sofern nicht abweichend ausgewiesen, sind sämtliche Kaufpreise des AN Nettobeträge, zzgl. Steuer und etwaiger Versandkosten.
1.2 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen AN und AG sind die – mindestens in Textform – geschlossenen Vereinbarungen, einschließlich dieser AGB. Mündliche Nebenabreden sind nicht Vertragsbestandteil.
1.3 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des AN nicht berechtigt, hiervon abweichende Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Textform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail.
1.4 Angaben des AN zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie seine Darstellungen (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur Annäherungswerte, soweit nicht eine genaue Übereinstimmung vertraglich vereinbart wird. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
1.5 Der AN behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem AG zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor.
Der AG darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des AN weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des AN diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
2. Zahlung
2.1 Rechnungsbeträge sind innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsdatum, ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Leistet der AG bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 10 % zu verzinsen.
Das Recht zur Geltendmachung weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
2.2 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des AG oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
2.3 Der AN ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn der AG fällige Forderungen des AN nicht beglichen hat oder dem AN nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des AG wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des AN durch den AG aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen) gefährdet wird.
2.4 Zur Sicherung der Kaufpreisforderung des AN gegen den AG behält sich der AN bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung das Eigentum an dem Liefergegenstand vor. Kommt der AG mit der Zahlung in Verzug, hat der AN das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und vom AG die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Der AG ist dazu verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl in Höhe des Neuwerts der Vorbehaltsware zu versichern. Wird die Vorbehaltsware durch Dritte gepfändet, ist der AG dazu verpflichtet, auf das Eigentum des AN hinzuweisen und den AN unverzüglich schriftlich von der Pfändung in Kenntnis zu setzen.
3. Leistungszeitpunkt
3.1 Sofern eine Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
3.2 Trifft den AG ein Verschulden daran, dass ein vereinbarter Termin nicht stattfinden kann, ist der AN berechtigt eine Vertragsstrafe in Höhe von 50,00€/Tag zzgl. Umsatzsteuer zu verlangen. Die Geltendmachung eines etwaigen weitreichenderen Verzugsschadens ist unter Anrechnung der Vertragsstrafe zulässig. Dem AG steht es frei einen geringeren Schaden nachzuweisen.
3.3 Der AN kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des AG – vom AG eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der AG seinen vertraglichen Verpflichtungen dem AN gegenüber nicht nachkommt.
3.4 Der AN haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der AN nicht zu vertreten hat.
Sofern solche Ereignisse dem AN die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der AN zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem AG infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem AN vom Vertrag zurücktreten.
3.5 Gerät der AN mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des AN auf Schadensersatz nach Maßgabe des Pkt. 7 dieser AGB beschränkt.
4. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
4.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des AN, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet der AN auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
4.2 Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des AN.
4.3 Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den AG über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der AN noch andere Leistungen (z. B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim AG liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den AG über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der AN dies dem AG angezeigt hat.
4.4 Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der AG. Bei Lagerung durch den AN betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
4.5 Die Sendung wird vom AN nur auf ausdrücklichen Wunsch des AG und auf dessen Kosten gegen den zufälligen Untergang, z.B. durch Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
4.6 Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Leistung als abgenommen, wenn der AN dem AG die Fertigstellung anzeigt, ihn zur Abnahme auffordert und
- der AG die Abnahme innerhalb von 10 Werktagen aus einem anderen Grund als wegen eines dem AN angezeigten, berechtigten Mangels, der die Nutzung des Vertragsgegenstandes unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat, oder
- der AG mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z. B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat).
5. Gewährleistung, Sachmängel
5.1 Die Gewährleistungsfrist für Leistungen und neue Gegenstände beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme bzw. Abnahmefiktion gem. Ziffer 4.6. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des AG aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des AN oder seiner Erfüllungsgehilfen, bei der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten i. S. d. Ziffer 8.2, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren sowie bei Leistungen i. S. d. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.
5.2 Die gelieferten Gegenstände sind durch den AG unverzüglich nach Ablieferung, soweit dies nach ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem AN unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der AG die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des AG genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Hat der AN den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschrift nicht berufen.
5.3 Auf Verlangen des AN ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den AN zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der AN die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des vertragsgemäßen Gebrauchs befindet.
5.4 Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der AN nach seiner innerhalb einer angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der AG vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
5.5 Die Gewährleistung entfällt, wenn der AG ohne Zustimmung des AN den Liefergegenstand/Leistung ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der AG die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
5.6 Eine im Einzelfall mit dem AG vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
6. Schutzrechte
In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird der AN nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem AG durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt dem AN dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der AG berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern.
7. Haftung und Verjährung
7.1 Die Haftung des AN auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Pkt. 7 eingeschränkt.
7.2 Der AN haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, insbesondere die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem AG die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des AG oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
7.3 Soweit der AN gemäß Ziffer 7.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der AN bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Die Haftung für mittelbare Schäden bzw. Folgeschäden ist ausgeschlossen.
7.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des AN.
7.5 Soweit der AN technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
7.6 Die Einschränkungen dieses Pkt. 7 gelten nicht für die Haftung des AN wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.7 Im Falle einer Inanspruchnahme des AN kann dieser verlangen, dass er an der Beseitigung des Schadens beteiligt wird.
8. Datenschutz
Der AN verarbeitet personenbezogenen Daten entsprechend den Vorgaben der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), sofern diese für eine Vertragsbegründung, -durchführung, -erfüllung sowie zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich sind.
Soweit zur Anbahnung oder Durchführung eines Vertragsverhältnisses oder im Rahmen der Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen die Angabe personenbezogener Daten erforderlich ist, ist eine Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO rechtmäßig.
Liegt dem AN eine ausdrückliche Einwilligung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten für bestimmte Zwecke (z. B. Weitergabe an Dritte, Auswertung für Marketingzwecke oder werbliche Ansprache) vor, ist die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung auf Basis der Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO gegeben.
Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit, mit Wirkung für die Zukunft, widerrufen werden.
Sofern erforderlich und gesetzlich zulässig, verarbeitet der AN Daten zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO.
Darüber hinaus erfolgt eine Verarbeitung ggf. zur Wahrung berechtigter Interessen vom AN oder Dritten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.
Gegebenenfalls wird der AN den AG unter Angabe des berechtigten Interesses gesondert informieren, soweit dies gesetzlich vorgegeben ist.
Weitere Informationen zum Schutz personenbezogener Daten sind in der Datenschutzerklärung, welche sich auf der Internetseite des AN befindet, aufgeführt.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Ist der AG Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem AN und dem AG der Sitz des AN. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
9.2 Die Beziehungen zwischen dem AN und dem AG unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
9.3 Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
9.4 Der AN behält sich vor, diese AGB jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu ändern.
Die jeweils aktuellen AGB sind auf der Website der Wiewald GmbH (www.wiewald.com) hinterlegt.
Für laufende Geschäftsbeziehungen gilt: Es finden die AGB Anwendung, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gelten. Widerspricht ein AG der Geltung der neuen AGB nicht innerhalb von drei Wochen nach deren Veröffentlichung auf der Website der Wiewald GmbH, gelten die geänderten AGB als angenommen
Teil II – AGB für Verbraucher
1. Angebot und Vertragsschluss
1.1 Sofern nicht abweichend ausgewiesen, sind sämtliche Kaufpreise des AN Nettobeträge, zzgl. Steuer und etwaiger Versandkosten.
1.2 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen AN und AG sind die in Textform geschlossenen Vereinbarungen, einschließlich dieser AGB. Mündliche Nebenabreden sind nicht Vertragsbestandteil.
1.3 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des AN nicht berechtigt, hiervon abweichende Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Textform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail.
1.4 Angaben des AN zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie seine Darstellungen (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur Annäherungswerte, soweit nicht eine genaue Übereinstimmung vertraglich vereinbart wird. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
1.5 Der AN behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem AG zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der AG darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des AN weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des AN diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
2. Zahlung
2.1 Rechnungsbeträge sind innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Leistet der AG bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % zu verzinsen. Das Recht zur Geltendmachung weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
2.2 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des AG oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
2.3 Der AN ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn der AG fällige Forderungen des AN nicht beglichen hat oder dem AN nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des AG wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des AN durch den AG aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen) gefährdet wird.
2.4 Zur Sicherung der Kaufpreisforderung des AN gegen den AG behält sich der AN bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung das Eigentum an dem Liefergegenstand vor. Kommt der AG mit der Zahlung in Verzug, hat der AN das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und vom AG die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Der AG ist dazu verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl in Höhe des Neuwerts der Vorbehaltsware zu versichern. Wird die Vorbehaltsware durch Dritte gepfändet, ist der AG dazu verpflichtet, auf das Eigentum des AN hinzuweisen und den AN unverzüglich schriftlich von der Pfändung in Kenntnis zu setzen.
3. Leistungszeitpunkt
3.1 Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
3.2 Trifft den AG ein Verschulden daran, dass ein vereinbarter Termin nicht stattfinden kann, ist der AN berechtigt eine Vertragsstrafe in Höhe von 50,00€/Tag zzgl. Umsatzsteuer zu verlangen. Die Geltendmachung eines etwaigen weitreichenderen Verzugsschadens ist unter Anrechnung der Vertragsstrafe zulässig. Dem AG steht es frei einen geringeren Schaden nachzuweisen.
3.3 Der AN kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des AG – vom AG eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der AG seinen vertraglichen Verpflichtungen dem AN gegenüber nicht nachkommt.
3.4 Der AN haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der AN nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem AN die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der AN zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem AG infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem AN vom Vertrag zurücktreten.
3.5 Gerät der AN mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des AN auf Schadensersatz nach Maßgabe des Pkt. 7 dieser AGB beschränkt.
4. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
4.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des AN, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet der AN auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
4.2 Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des AN.
4.3 Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den AG über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der AN noch andere Leistungen (z. B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim AG liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den AG über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der AN dies dem AG angezeigt hat.
4.4 Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der AG. Bei Lagerung durch den AN betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
4.5 Die Sendung wird vom AN nur auf ausdrücklichen Wunsch des AG und auf dessen Kosten gegen den zufälligen Untergang, z.B. durch Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
4.6 Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Leistung als abgenommen, wenn der AN dem AG die Fertigstellung anzeigt, ihn zur Abnahme auffordert und
- der AG die Abnahme innerhalb von 10 Werktagen aus einem anderen Grund als wegen eines dem AN angezeigten, berechtigten Mangels, der die Nutzung des Vertragsgegenstandes unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat, oder
- der AG mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z. B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat).
5. Gewährleistung, Sachmängel
5.1 Die Gewährleistungsfrist für Leistungen und neue Gegenstände beträgt zwei Jahre und für gebrauchte Artikel ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme bzw. Abnahmefiktion gem. Ziffer 4.6. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des AG aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des AN oder seiner Erfüllungsgehilfen, bei der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten i. S. d. Ziffer 8.2, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren sowie bei Leistungen i. S. d. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.
5.2 Die gelieferten Gegenstände sind durch den AG unverzüglich nach Ablieferung, soweit dies nach ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem AN unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der AG die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des AG genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Hat der AN den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschrift nicht berufen.
5.3 Auf Verlangen des AN ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den AN zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der AN die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des vertragsgemäßen Gebrauchs befindet.
5.4 Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der AN nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der AG vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
5.5 Die Gewährleistung entfällt, wenn der AG ohne Zustimmung des AN den Liefergegenstand/Leistung ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der AG die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
5.6 Eine im Einzelfall mit dem AG vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
6. Schutzrechte
In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird der AN nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem AG durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt dem AN dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der AG berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern.
7. Haftung und Verjährung
7.1 Die Haftung des AN auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Pkt. 7 eingeschränkt.
7.2 Der AN haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, insbesondere die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem AG die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des AG oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
7.3 Soweit der AN gemäß Ziffer 7.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der AN bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Die Haftung für mittelbare Schäden bzw. Folgeschäden ist ausgeschlossen.
7.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des AN.
7.5 Soweit der AN technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
7.6 Die Einschränkungen dieses Pkt. 7 gelten nicht für die Haftung des AN wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.7 Im Falle einer Inanspruchnahme des AN kann dieser verlangen, dass er an der Beseitigung des Schadens beteiligt wird.
8. Datenschutz
8.1 Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
8.2 Der AN ist weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Aufgrund der kooperativen Zusammenarbeit mit unseren Vertragspartnern kommt es nur in sehr seltenen Fällen zu Unstimmigkeiten, die im Rahmen unseres effektiven Kundenmanagements bearbeitet werden.
8.3 Der AN behält sich vor, diese AGB jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu ändern. Die geänderten Bedingungen werden den AG per E-Mail vor ihrem Inkrafttreten zugesendet. Widerspricht ein AG der Geltung der neuen AGB nicht innerhalb von sechs Wochen nach der Benachrichtigung, gelten die geänderten AGB als angenommen. Der AN wird die AG in der E-Mail, die die geänderten Bedingungen enthält, auf die Bedeutung dieser Frist gesondert hinweisen.
Stand: 6.1.2022